28 AF.________ doch an, als Einzige Zutritt zum Kellerabteil gehabt zu haben (pag. 592 Z. 15 f.). Das Aussageverhalten des Beschuldigten zeichnete sich schliesslich auch bei diesem Vorwurf durch anfängliches Bestreiten und etappenweises Anpassen an die konkreten Vorhalte aus. Die Vorinstanz würdigte dessen Aussagen wie folgt (S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 674): Auch im Zusammenhang mit der Widerhandlung gegen das Waffengesetz wirkten seine Aussagen gesamthaft als konstruiert und waren nicht nachvollziehbar. Erst behauptete der Beschuldigte, AF.