Dass der Widerspruch von AF.________ in der Charakterbeschreibung (zuerst aggressiv, anschliessend lieb und grosszügig) – wie die Vorinstanz vermutet – dem Umstand zu verdanken sein dürfte, dass AF.________ vorinstanzlich aufgrund der zwischenzeitlichen Haft des Beschuldigten das Gefühl gehabt haben dürfte, nichts mehr von ihm zu befürchten zu haben, geht im Übrigen fehl, wäre doch diesfalls nicht zu erwarten gewesen, dass sie ihn bei dieser Gelegenheit wohlwollender beschrieben hätte. Es dürfte eher zutreffen, dass sie ihn, gerade weil sie sich vor ihm fürchtete, in seiner Gegenwart wohlwollender beschrieb, was den Widerspruch erklärt.