__ den Beschuldigten zunächst als «eher aggressiven Typen» beschrieben habe, vor dem sie Angst habe, um ihn vorinstanzlich als ausgesprochen lieben und grosszügigen Gast zu bezeichnen. Solche Ungereimtheiten tun der Glaubhaftigkeit im Kerngeschehen keinen Abbruch, zumal ihre Aussagen zur Hauptsache – wie die Vorinstanz festhielt – überzeugend sind und wie nachfolgend dargelegt von weiteren Indizien gestützt werden. Dass der Widerspruch von AF.________ in der Charakterbeschreibung (zuerst aggressiv, anschliessend lieb und grosszügig) – wie die Vorinstanz vermutet – dem Umstand zu verdanken sein dürfte, dass AF.