Dass die Vorinstanz selber Zweifel an den Aussagen von AF.________ gehabt habe, wie dies die Verteidigung geltend machte, ist stark zu relativieren. Als zweifelhaft stufte die Vorinstanz einzig die Aussagen von AF.________ bezüglich der Beziehungsnähe ein, was an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zur Sache nichts ändert. Dasselbe gilt für den Umstand, wonach AF.________ den Beschuldigten zunächst als «eher aggressiven Typen» beschrieben habe, vor dem sie Angst habe, um ihn vorinstanzlich als ausgesprochen lieben und grosszügigen Gast zu bezeichnen.