glaubhaft darlegte, AF.________ über ihren Partner zu kennen, den er ________ (Jahr) im Gefängnis W.________ kennengelernt habe (pag. 250 Z. 1775 f.). AF.________ erwähnte dies jedoch während dem gesamten Verfahren mit keinem Wort. Andererseits weil A.________ sich gemäss seiner Geodaten am 19.12.2019 in der Wohnung von AF.________ oder ganz in der Nähe aufhielt (vgl. Analyse der Kantonspolizei pag. 410 f.).