Wie bereits ausführlich dargelegt, erachtet das Gericht die Aussagen von AF.________ bezüglich der Übergabe der Tasche und deren Inhalt als glaubhaft, da sie über eineinhalb Jahre konstant und detailgetreu geblieben sind. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb sie den Beschuldigten sonst hätte belasten sollen, da sie genauso gut hätte aussagen können, den Beschuldigten nicht zu kennen bzw. nicht beschreiben zu können. Ihre Aussage, den Beschuldigten lediglich als Gast zu kennen und ihn nur einige wenige Male in der Bar gesehen zu haben, scheint jedoch zumindest zweifelhaft. Einerseits, weil A.________ glaubhaft darlegte, AF.