die Waffe gegeben zu haben, antwortete AF.________, dass er bestreiten könne, was er wolle. Sie sage die Wahrheit und die Pistole gehöre nicht ihr ([pag. 149 Z. 156 ff. PEN 22 702]). An der Hauptverhandlung vom 23.05.2023 ergänzte sie, dass «diese Leute» nie etwas zugeben würden, sie habe den Beschuldigten jedoch eindeutig erkannt ([522 Z. 18 ff. PEN 22 702]). Tatsächlich erkannte sie A.________ mittels Fotokonfrontation bei der Einvernahme vom 25.05.2022 als denjenigen, der ihr die Waffe übergeben hatte ([pag. 143 PEN 22 702]. Wie bereits ausführlich dargelegt, erachtet das Gericht die Aussagen von AF.