In konkreter Weise erwog die Vorinstanz sodann insbesondere (S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 687): AF.________ sagte sowohl an ihren Einvernahmen als Beschuldigten sowie an den der Einvernahme als Zeugin an der Hauptverhandlung vom 14./15. August 2023 durchgehend, konstant und wider-