Betreffend Zeit und Ort konnte sie stets übereinstimmend angeben, wann A.________ ihr wo die Waffe gegeben hat, wo sie die Pistole genau aufbewahrt und wann sie die Waffe wo entdeckt hat. Dieses konstante Aussageverhalten stellt ein Realkennzeichen dar. AF.________ unterliess es ferner, in ihren Ausführungen zu übertreiben, was als Wahrheitszeichen gilt. Im Gegenteil schreckte sie nicht davor zurück, den Beschuldigten zu entlasten, indem sie an der Hauptverhandlung angab, nicht sicher sagen zu können, ob er es gewesen sei, der die Waffe in die Tasche gelegt habe, nur, dass er ihr die Tasche gegeben habe.