Der Anklagevorwurf sowie der vorinstanzliche Schuldspruch stützen sich – mangels objektiver Beweismittel – weitgehend auf die Aussagen von AF.________. Jene stufte die Vorinstanz zunächst im Sinne einer allgemeinen Vorbemerkung als glaubhaft ein (S. 30 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 675 f.): AF.________ sagte sowohl im Verfahren gegen sie als Beschuldigte, wie auch als Zeugin im Verfahren gegen A.________, gleichbleibend und widerspruchsfrei aus. Sie konnte die Begegnungen mit dem Beschuldigten ausführlich und detailliert beschreiben. Betreffend