131 Z. 561 ff.; pag. 149 Z. 141 ff.). Zumal ihr zumindest ab Mai 2020 (Schliessung ihrer Bar) bewusst war, dass sie eine Waffe aufbewahrte, wurde sie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen (edierte Akten PEN 22 702, pag. 131 Z. 555 ff. PEN 22 702). Die Rolle des Beschuldigten wurde hingegen offengelassen. Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf vehement und verlangt oberinstanzlich einen Freispruch. Mit Waffen will er nie etwas zu tun gehabt haben. Der Anklagevorwurf sowie der vorinstanzliche Schuldspruch stützen sich – mangels objektiver Beweismittel – weitgehend auf die Aussagen von AF.