175 Z. 726 f.) sowie andererseits zwei Mal CHF 400.00 an seine Frau in L.________ (Land) schickte (pag. 217 Z. 224 ff.; pag. 217 Z. 247 f. und pag. 217 Z. 262 f.), stellen sich bezüglich des Vorwurfs der Geldwäscherei in tatsächlicher Hinsicht kaum noch offene Fragen. Für die Höhe des erzielten Gewinns und damit einhergehend des Deliktsbetrags kann auf die vorinstanzliche Berechnung verwiesen werden, welche ihrerseits auf die Berechnungen der Polizei verwies (S. 40 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 685): - AKS 1.1. CHF 5'200.00 für 52 Transporte (pro Transport in dubio CHF 100.00);