Mit diesem Verhalten habe er die Auffindung und folglich die Einziehung dieser deliktisch erwirtschafteten Vermögenswerte vereitelt. Der Deliktsbetrag wird mit dem aus dem Drogenhandel erzielten Gewinn, welcher zwischen CHF 31'468.00 und CHF 36'668.00 gelegen haben soll, begründet. 8.2 Konkrete Beweiswürdigung Nachdem die Betäubungsmitteldelikte und damit zusammenhängend die damit erzielten Gewinne als erstellt gelten sowie unbestritten ist, dass der Beschuldigte die eingenommenen Gelder einerseits für seinen Lebensunterhalt verwendete (pag. 165 Z. 241 ff.; pag. 175 Z. 726 f.) sowie andererseits zwei Mal CHF 400.00 an seine Frau in L.___