Die Kammer stellt wie die Vorinstanz auf die Berechnungen der Polizei, welche von der Verteidigung angezweifelt wurden, ab. Es handelt sich nicht um aus der Luft gegriffene Zahlen. Diese wurden vielmehr im Detail vom Beschuldigten erfragt und auf dessen Angaben wurde abgestellt (vgl. etwa pag. 174 f.). Seine Aussagen bei der Polizei hat der Beschuldigte anschliessend mehrfach bestätigt und wiederholt explizit darauf verwiesen. Die Kammer erachtet wie die Vorinstanz sämtliche Sachverhalte gemäss Anklageschrift als erstellt.