Sein Geständnis deckt sich wie dargelegt mit den objektiven Erkenntnissen. Das Gericht erachtet die Berechnungen der Kantonspolizei Bern bezüglich der Ausgaben des Beschuldigten und die dafür minimal notwendigen Umsätze aus dem Betäubungsmittelhandel als korrekt, weshalb bei der Würdigung darauf abgestellt werden kann. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb A.________ sich selber falsch beschuldigen sollte. Der Sachverhalt gemäss Ziff. 1.5. bis 1.7. AKS ist daher beweismässig erstellt.