In dieser Phase bestritten ist einzig noch ein Teil der Ziff. I.1.5., nämlich in dem Umfang, als der Beschuldigte die 687 g übersteigende Menge Heroingemisch veräussert haben soll. Diesbezüglich erscheint es wiederum sachgemäss, auf die korrekten Erwägungen der sich überwiegend auf die Aussagen des Beschuldigten sowie den Polizeirapport stützende Vorinstanz zu verweisen (S. 38 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 683 f.): A.________ gestand auf Vorhalt der an der Hausdurchsuchung festgestellten Betäubungsmittel und Materialien zur Streckung des Heroins (Durchsuchungsprotokoll mit Verzeichnis der Sicherstellungen pag. 386 ff.; Fotos der Sicherstellungen pag.