zwar in der gleichen Struktur, jedoch nacheinander und nicht gleichzeitig tätig gewesen sind (Begründung des Urteils vom 04.06.2020, S. 21 in fine [nicht paginiert PEN 20 34]). Aufgrund der neu gewonnenen Erkenntnisse, insbesondere aus der Auswertung der Mobiltelefone des Beschuldigten, kommt das Gericht im vorliegenden Verfahren jedoch zu einem anderen Schluss.