Auch wenn die Details der Zusammenarbeit nur grob bekannt sind und D.________ dem Beschuldigten vermutlich hierarchisch unterstellt war, ist doch von Mittäterschaft auszugehen. Wie von der Verteidigung vorgebracht, wurde im Urteil gegen D.________ keine Mittäterschaft zwischen ihm und dem Beschuldigten im vorliegenden Verfahren angenommen. Es wurde davon ausgegangen, dass A.________ und D.________ zwar in der gleichen Struktur, jedoch nacheinander und nicht gleichzeitig tätig gewesen sind (Begründung des Urteils vom 04.06.2020, S. 21 in fine [nicht paginiert PEN 20 34]).