_ aufdrängt und Mittäterschaft vorliegt. A.________ ist nicht geständig, es liegen jedoch diverse Indizien vor, die für eine solche Zusammenarbeit sprechen […] Das Gericht erachtet die vorliegenden Indizien als ausreichend, um sie gemeinsam im Gesamtbild als erbrachter Indizienbeweis zu werten. Sie ergeben ein Gesamtbild, welches nur den Schluss zulässt, dass A.________ und D.________, entgegen anderslautender Beteuerungen, ab der Ankunft von D.________ in der Schweiz bis zu seiner Verhaftung am 29.05.2023 arbeitsteilig zusammengearbeitet haben, indem A.