22 Anzeigerapport vom 23. Januar 2023, pag. 90 ff. sowie insbesondere auch die Beilage auf pag. 114 ff.). Betreffend Mittäterschaft kam die Vorinstanz schliesslich korrekterweise zum nachfolgenden Ergebnis, dem sich die Kammer vollumfänglich anschliesst (S. 36 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 681): Es stellt sich noch die Frage, ob sich aus den vorliegenden Elementen eine arbeitsteilige Zusammenarbeit zwischen dem Beschuldigten und D.________ aufdrängt und Mittäterschaft vorliegt.