und dem Beschuldigen ist evident. Für die Kammer bestehen weder Zweifel, dass der Beschuldigte im Jahr 2018 und 2019 wiederholt und wie angeklagt in die Veräusserung der von ihm gestreckten Drogen involviert war, noch dass er hierfür mit D.________ zusammengearbeitet hat. Die Vorinstanz hat dies in fundierter und nachvollziehbarer Manier hergeleitet und die etlichen vorliegenden Mosaiksteinchen zu einem stimmigen, die Anklageschrift stützenden Gesamtbild zusammengetragen.