Die Verbindung zwischen D.________ und AD.________, den der Beschuldigte oberinstanzlich wiederholt als seinen «Hausfreund» bezeichnet hat, den er schon lange kenne und treffe (pag. 781 Z. 15, 25 f. und 31 f.), konnte sich der Beschuldigte oberinstanzlich nicht erklären. Im Übrigen fuhr D.________ bei seiner Anhaltung am 29. Mai 2019 nicht nur das Auto von AD.________, sondern sass dabei auch im selben Auto wie S.________, welcher in der Folge den Beschuldigten als seinen Dealer beschrieb, den er über dieselbe Nummer erreicht habe wie D.________. Dies kann kein Zufall sein. Das Zusammenwirken von D.________ und dem Beschuldigen ist evident.