Bei der Durchsuchung der Wohnung wurden zudem CHF 17'000.00 Bargeld sichergestellt. Dass D.________ ohne Zusammenarbeit mit weiteren Personen innert nur vier Monaten einen derart hohen Geldbetrag durch den Betäubungsmittelhandel verdiente, scheint eher unwahrscheinlich. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Wohnung an der M.________strasse 11 als Ausgangspunkt für die gemeinsamen Betäubungsmittelgeschäfte gebraucht wurde, weshalb neben den Drogen auch der Erlös aus den verschiedenen Drogenverkäufen dort gelagert wurde.