Stattdessen wurden ausschliesslich Proben von den sichergestellten Betäubungsmitteln und Drogenutensilien genommen. Die Wohnung war für zwei Personen eingerichtet. Daher ist auch nicht ausgeschlossen, dass A.________ sich nicht nur kurzzeitig zur Herstellung von Heroin in der Wohnung aufhielt, sondern zeitweise mit D.________ an der M.________strasse 11 gewohnt und mit diesem zusammengearbeitet hat. Das Vorhandensein weiterer unbekannter DNA-Profile an den Drogenutensilien deuten auf die Zusammenarbeit mit weiteren, unbekannten Personen hin. Bei der Durchsuchung der Wohnung wurden zudem CHF 17'000.00 Bargeld sichergestellt.