Für seinen Aufenthalt in der Wohnung von D.________ spricht zudem eindeutig seine DNA an der Innenseite von zwei Atemschutzmasken, die bei der Hausdurchsuchung am 29.05.2019 sichergestellt wurden (vgl. Rapport KTD, pag. 285 ff.; Material und Spurenverzeichnis KTD, pag. 295 Ass. 028, Ass. 029). Obwohl in der Wohnung keine weiteren Spuren des Beschuldigten gefunden wurden, ist zu beachten, dass der Kriminaltechnische Dienst (KTD) ausser von den zwei Zahnbürsten keine Proben von Alltagsgegenständen, Türen oder Möbel in der Wohnung entnommen hat. Stattdessen wurden ausschliesslich Proben von den sichergestellten Betäubungsmitteln und Drogenutensilien genommen.