Seine Behauptung, als Tourist in der Schweiz gewesen zu sein (pag. 234 Z. 1021), erachtet das Gericht als Schutzbehauptung. Weiter geht aus seinen Mobiltelefonstandorten hervor, dass A.________ sich am 17.04.2019 an der M.________strasse, ungefähr im Gebäude Nr. 9 und am 03.05.2019 an der M.________strasse im Gebäude Nr. 11 in I.________(Ort) aufhielt. D.________ war zu dieser Zeit an der M.________strasse 11 in I.________(Ort) wohnhaft, es ist daher wahrscheinlich, dass A.________ bei D.________ in der Wohnung gewesen ist. Für seinen Aufenthalt in der Wohnung von D.