Der Beschuldigte gab zu, während dem 07.04.2019 bis 22.01.2020 mehrfach als Betäubungsmitteltransporteur tätig gewesen zu sein (AKS 1.1.). Dies erklärt jedoch nicht seine Aufenthalte in der Schweiz vor dem 07.04.2019. Gemäss eigenen Aussagen ging der Beschuldigte in der Schweiz nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach und hatte dies auch nicht vor (pag. 165 Z. 241 ff.). Auch hat er keine Verwandten in der Schweiz und spricht keine der Landessprachen. Es gibt keine Erklärung dafür, weshalb er in den Jahren 2018/2019 sonst in der Schweiz gewesen sein sollte, wenn nicht für den Betäubungsmittelhandel. Seine Behauptung, als Tourist in der Schweiz gewesen zu sein (pag.