Dass sowohl die Aussagen des Beschuldigten wie auch diejenigen von D.________ als unglaubhaft einzustufen sind, zeigen auch die weiteren von der Vorinstanz korrekt gewürdigten objektiven Beweismittel, welche eindeutig aufzeigen, dass der Schluss des Regionalgerichts im Verfahren gegen D.________ unzutreffend war (34 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 679 ff.): Für eine Zusammenarbeit sprechen neben den bisherigen Erkenntnissen – Aussagen der Konsumenten, Verwendung der gleichen Telefonnummer, Unkenntnis des Mischvorgangs durch D.________ – weiter die Ein- und Ausreisedaten von D.________ und A.________, welche aufeinander abgestimmt scheinen.