Die Wohnung an der M.________strasse 11 in I.________(Ort) schien gemäss Anzeigerapport vom 15.11.2019 (pag. 271) für zwei Personen eingerichtet gewesen zu sein, bemerkenswert ist hier die Formulierung des Erstellers des Rapports: «Bei der Wohnung handelte es sich um eine 2.5.- Zimmer-Wohnung, in welcher offensichtlich zwei Personen hausten». D.________ kam darauf angesprochen in Erklärungsnot und behauptete etwa, dass es vom Vormieter zwei Betten gehabt habe und er beide abwechselnd benutzt habe (PEN 20 34, pag. 256 Z. 284 ff.).