19 samthaft schlüssig und nachvollziehbar sind, zumal ihm auch nichts Anderes nachgewiesen werden konnte. Bezüglich Herkunft der Drogen, die Organisation seines Drogenhandels und der Mittäterschaft mit weiteren Personen gibt es jedoch die erwähnten Ungereimtheiten, worauf bei der konkreten Beweiswürdigung betreffend Ziff. 1.2., 1.3. und 1.4. AKS näher eingegangen wird. Dabei handelt es sich um die typischen Aussagen eines Drogenläufers, welcher in L.________ (Land) rekrutiert wurde um für kurze Zeit in der Schweiz Drogen direkt an die Abnehmer zu verkaufen.