_ wurden im Verfahren gegen ihn vom Regionalgericht Berner Jura- Seeland als grundsätzlich glaubhaft eingestuft (Urteilsbegründung vom 20.08.2020, pag. 382.22). Betreffend den Vorwurf der mengenmässig qualifiziert und mehrfach begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz war D.________ seit Beginn des Verfahrens geständig, Heroin und Kokain besessen und auch verkauft zu haben. Das einzige von ihm bestrittene Element war die Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten A.________. D.________ bestritt während dem gesamten Verfahren gegen ihn, A.________ je gesehen zu haben oder zu kennen.