Auch die aufeinander abgestimmten Ein- und Ausreisedaten der beiden seien neue Elemente. Schliesslich stimme das Mischverhältnis und die nicht alltägliche Herstellungsart (kleine Holzpresse) in beiden Fällen überein, wobei D.________ ausgesagt habe, nicht gewusst zu haben, wie man die Drogen herstelle (vgl. zum Ganzen pag. 788). Die Vorinstanz äusserte sich wie folgt zum Aussageverhalten von D.________ (S. 29 f. und 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 679 ff.): Die Aussagen von D.________ wurden im Verfahren gegen ihn vom Regionalgericht Berner Jura- Seeland als grundsätzlich glaubhaft eingestuft (Urteilsbegründung vom 20.08.2020, pag.