Die Verteidigung des Beschuldigten stützte sich auf diese Einschätzung des Regionalgerichts und war der Meinung, seither habe es keine neuen Erkenntnisse gegeben, die eine andere Annahme zuliessen. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist indessen festzuhalten, dass gerade die Telefonauswertung solche neuen Erkenntnisse geliefert habe, die zeigten, dass der damalige Schluss des Regionalgerichts falsch gewesen sei. Die Standortermittlung offenbare nämlich, dass der Beschuldigte an der M.________strasse gewesen sei, als D.________ dort gewohnt habe. Auch die aufeinander abgestimmten Ein- und Ausreisedaten der beiden seien neue Elemente.