18 hauptung, er habe das Heroin nur gemischt und dafür jeweils Geld erhalten, mit den weiteren beteiligten Personen und dem Verkauf der Drogen jedoch nichts zu tun gehabt, angesichts der vorhandenen Erkenntnisse als Schutzbehauptung einzustufen ist. Die Kammer hegt keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte selbständig wie angeklagt Drogen veräussert hat. Zusammenarbeit mit D.________ Der Beschuldigte bestreitet nach wie vor, mit D.________ zusammengearbeitet zu haben (pag. 781 Z. 12).