Auf Vorhalt der Aussagen von R.________ und S.________ [recte: S.________], bestritt A.________ jegliche Bekanntschaft mit diesen Personen und behauptete, keinen Zugang zu den Drogen gehabt zu haben, welche er gemischt habe (pag. 239 Z. 1246 ff.). Dass R.________ und S.________ [recte: S.________] ihn beschreiben konnten, erklärte er damit, dass es viele ältere L.________ (Ausländer) gebe, die gleich aussehen würden (pag. 239 Z. 1230; pag. 240 Z.1299 ff.). Dass sie mit ihm über die angegebene Telefonnummer telefoniert hätten, stimme nicht. Warum er zwischen 2019 und 2020 Kontakt zu Hunderten von Personen mit Schweizer Telefonnummern hatte, konnte der Beschuldigte ebenfalls nicht erklären.