_] als glaubwürdig. Diese belasten den Beschuldigten schwer, im Jahr 2019 einerseits direkt an sie und andererseits über Drogenläufer, u.a. D.________, Heroin verkauft zu haben. R.________ erkannte den Beschuldigten bei einer Fotokonfrontation als die Person, die ihm einmal 10 Gramm Heroingemisch für CHF 300.00 beim Restaurant O.________ in C.________(Ort) verkauft habe (pag.132 Z. 45 ff.; pag. 133 Z. 67 ff.; pag.132 Z. 114 ff.; Fotodossier Foto Nr. 11 pag. 138 ff.). Weiter sagte er aus, den Beschuldigten damals über die Telefonnummer ________, welche erwiesenermassen D.________ zugeordnet werden konnte, erreicht zu haben.