Es bleibt anzufügen, dass sogar die Verteidigung vorbrachte, ein Mann solchen Alters auf einer solch niedrigen Hierarchiestufe komme äusserst selten vor. Eine Verwechslung scheint auch vor diesem Hintergrund als unwahrscheinlich. Die Vorinstanz würdigte die Aussagen der beiden Auskunftspersonen sorgfältig und zutreffend wie folgt (S. 32 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 677 ff.; wobei die von der Vorinstanz angegebenen Paginae aus den edierten Akten des Verfahrens gegen D.________ stammen): Wie bereits dargelegt, erachtet das Gericht die Aussagen der Auskunftspersonen R.________ und S.________ [recte: S.________] als glaubwürdig.