322 Z. 114). Wie bereits die Vorinstanz ausführte, ist kein Grund ersichtlich, weshalb R.________ den Beschuldigten fälschlich hätte belasten sollen, zumal er sich mit seinen Aussagen gleichzeitig auch selber belastete. Dasselbe gilt für S.________, der seinen Drogendealer ebenfalls auf etwa 60 Jahre schätzte, auf den Beschuldigten passend beschrieb und entlastend ausführte, es seien vorwiegend jüngere L.________ (ausländische) Drogenläufer zur Übergabe erschienen (pag. 317 Z. 40 f sowie 46 f.). Es bleibt anzufügen, dass sogar die Verteidigung vorbrachte, ein Mann solchen Alters auf einer solch niedrigen Hierarchiestufe komme äusserst selten vor.