Während er bei der Identifikation grundsätzlich vorsichtig vorging und keine Person leichtfertig identifizierte, im Gegenteil mehrfach angab, jemanden mit Sicherheit nicht zu kennen, sich nicht sicher zu sein und sich im Zweifel lieber enthalten zu wollen (vgl. pag. 321 Z. 85 ff., pag. 322 Z. 101 f. sowie pag. 323 Z. 149 ff.), bezeichnete er den Beschuldigten als den einzigen, bei dem er sich wirklich sicher sein könne (pag. 321 Z. 67 f.). Etwas später, als er gefragt wurde, ob es sich beim Verkäufer der 10 Gramm beim Restaurant «O.________» um D.________ gehandelt habe, widersprach er entschieden und gab stattdessen den Beschuldigten an (pag. 322 Z. 114).