Die Kammer erachtet mit der Vorinstanz die Aussagen, insbesondere betreffend Identifikation des Beschuldigten als ihren Heroinhändler, als glaubhaft. Gerade die Identifikation durch R.________ überzeugt. Dieser erkannte den Beschuldigten auf einem Fotodossier mit 36 Personen, nachdem er seinen Dealer bereits als älteren, ca. 60-jährigen Mann beschrieben hatte (pag. 320 Z. 45 f. sowie pag. 321 Z. 67 f.). Während er bei der Identifikation grundsätzlich vorsichtig vorging und keine Person leichtfertig identifizierte, im Gegenteil mehrfach angab, jemanden mit Sicherheit nicht zu kennen, sich nicht sicher zu sein und sich im Zweifel lieber enthalten zu wollen (vgl. pag.