16 Heroingemisch hergestellt zu haben, bestritt indes nach wie vor, einerseits etwas mit dem Verkauf der Drogen zu tun gehabt sowie andererseits mit D.________ zusammengearbeitet zu haben. Veräusserung der Drogen Der Behauptung des Beschuldigten, mit der Veräusserung der Drogen nichts zu tun gehabt zu haben, stehen insbesondere die Aussagen von zwei Drogenkonsumenten entgegen, welche den Beschuldigten als deren Drogendealer bezeichnet haben. Die Kammer erachtet mit der Vorinstanz die Aussagen, insbesondere betreffend Identifikation des Beschuldigten als ihren Heroinhändler, als glaubhaft.