Dass der Beschuldigte im fraglichen Zeitraum in der Schweiz mit Drogen hantierte, wurde hiervor bereits erörtert. Der Beschuldigte war nach anfänglichem Bestreiten und auf Vorhalt eines DNA-Treffers geständig, in der Wohnung an der M.________strasse in I.________(Ort) 1 kg reines Heroin gestreckt und damit 2 kg