indem der Beschuldigte den Drogenläufer D.________ (separates Verfahren PEN 20 34, rechtskräftig) in der Wohnung an der M.________strasse 11 unterbrachte, Heroingemisch in Portionen zu 5 Gramm (insgesamt 200 Gramm) sowie Kokaingemisch (insgesamt 40 Gramm) durch D.________ an verschiedene unbekannte Abnehmer veräussern liess, wobei der Beschuldigte dafür zuvor am gemeinsamen Domizil die Heroinsteine verkleinerte, mit Streckmittel mischte, das Heroingemisch portionierte und abpackte bzw. das Kokain verarbeitete, mit Streckmittel mischte, das Kokaingemisch portionierte und abpackte (bandenmässig).