I.1.1 der Anklageschrift ist beweismässig erstellt, doch wird der Vorinstanz folgend in dubio pro reo von einem Verdienst in der Höhe des anlässlich der vorinstanzlichen Einvernahme nach unten korrigierten Betrags von CHF 100.00 pro Lieferung ausgegangen. Damit erzielte der Beschuldigte einen Gewinn von insgesamt CHF 5'200.00. 7.4.3 Würdigung der Phase 2 (Ziff. I.1.2 – I.1.4. der Anklageschrift) Dem Beschuldigten wird konkret vorgeworfen was folgt (S. 471 f.; Hervorhebungen im Original): 1.2.