Die Kammer teilt das Fazit der Vorinstanz, wonach «die Aussagen des Beschuldigten in diesen Punkten als nicht glaubhaft zu qualifizieren sind und nicht darauf abgestellt werden kann, soweit diese nicht durch objektive Beweise oder andere Elemente untermauert werden». Ferner lässt das dargelegte Aussageverhalten des Beschuldigten für die Kammer keine Zweifel daran aufkommen, dass es sich beim vom Beschuldigten Eingestandenen jeweils um das absolute Minimum handelte.