24 Z. 1471). Dass das von ihm gestreckte Heroin zum späteren Verkauf vorgesehen war, gab er ebenfalls erst viel später in dieser Einvernahme und nach mehrmaliger Nachfrage zu, blieb aber dabei, dass er damit nichts zu tun hatte (pag. 250 Z. 1747). Die Kammer teilt das Fazit der Vorinstanz, wonach «die Aussagen des Beschuldigten in diesen Punkten als nicht glaubhaft zu qualifizieren sind und nicht darauf abgestellt werden kann, soweit diese nicht durch objektive Beweise oder andere Elemente untermauert werden».