236 Z. 1095 ff.). Weitere Vorhalte, welche Gemeinsamkeiten zwischen der von ihm eingestandenen Heroinstreckung und der im Jahr 2019 an der M.________strasse in I.________(Ort) sichergestellten Drogen belegten, liessen den Beschuldigten nicht davon abbringen, jegliche Verbindung seinerseits zum Drogenhandel im Jahr 2019 an der fraglichen Adresse zu bestreiten (pag. 236 Z. 1100 ff.); ebenso wenig das Vorhalten eines DNA-Fundes im Innern einer dort sichergestellten Atemschutzmaske (pag. 236 Z. 1120 ff.). Erst auf die Nachfrage, wie er sich denn diesen DNA-Fund erklären könne, gab er an, im Jahr 2019 vielleicht mal jemandem beim Strecken geholfen zu haben (pag. 237 Z. 1136 ff.).