233 Z. 974 ff.; vgl. auch pag. 160 Z. 34, als er bereits auf Bekanntgabe des Verfahrensgegenstands die Erwähnung des Jahres 2019 monierte). So beteuerte er, seit seiner Haftentlassung im Jahr 2018 nicht mehr in der Schweiz gewesen zu sein (pag. 166 Z. 309 ff.). Erst auf Vorhalt seiner Bewegungsdaten sowie eines im Jahr 2019 in N.________(Ort) aufgenommenen Fotos, welches er zunächst noch anzweifelte, gestand er ein, sich bereits im August 2018 und wiederholt im Jahr 2019 in der Schweiz aufgehalten zu haben (pag. 234 Z. 1013 ff.). Dies indes – so der Beschuldigte anfänglich – als Tourist; mit Drogen habe er in diesem Jahr nichts zu tun gehabt (pag. 234 Z. 1017 ff. und 1029 sowie pag.