12 te vor seiner Festnahme am 18. Juli 2022 in die Schweiz eingereist zu sein (pag. 166 Z. 302 ff., pag. 203 Z. 50 und pag. 213 Z. 82). Diesen Einvernahmen lagen bis auf die Sicherstellungen noch keine wesentlichen Ermittlungsergebnisse zugrunde. Dies änderte sich bei der zweiten polizeilichen Einvernahme am 27. September 2022, in welcher insbesondere auf die Telefonauswertung, den DNA-Abgleich sowie auf frühere Einvernahmen von Drogenkonsumenten, welche den Beschuldigten mutmasslich identifiziert hatten, zurückgegriffen werden konnte.