Der Beschuldigte war allerdings jeweils bemüht, das Eingestandene (sei es die Menge, Anwesenheitsdauer, erzieltes Einkommen, Lebenshaltungskosten, Zahl der Konsumenten oder Anzahl Treffen und Verkäufe) umgehend auf ein Minimum zu beschränken, bevor ihn ein neuer Vorhalt dazu zwang, die Zahl zu erhöhen, wiederum unter Beschränkung auf das mit Blick auf den neuen Vorhalt mögliche Minimum. Hierfür gibt es zahlreiche Beispiele, die grösstenteils bereits durch die Vorinstanz erörtert wurden: Anlässlich der am Tag der Anhaltung durchgeführten ersten beiden Einvernahmen (18. Juli 2022; polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Hafteinvernahme), welche